Der deutsche Staat

Hier steht genau beschrieben, wie der deutsche aufgebaut ist und nach welchen Ordnungsprinzipien er funktioniert. Die Informationen stellen einen wichtigen Teil des Allgemeinwissens dar, das jeder Bürger haben sollte.

Aufbau und grundlegende Ordnungsprinzipien

Das Grundgesetz formuliert eindeutige Vorgaben für die innere Organisation des deutschen Staates. Der Artikel 20 des Grundgesetzes wird als so genannte Staatsfundamentalnorm bezeichnet, die programmatisch sämtliche Anordnungen enthält. Wegen seiner überragenden Bedeutung für das Verständnis des Staatsaufbaus sei er hier zitiert.

Artikel 20 (Bundesstaatliche Verfassung; Widerspruchsrecht):

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Aufbau des deutschen Staates – die Staatsorgane

a) Der

Als einziges unmittelbar vom Staatsvolk gewähltes Verfassungsorgan ist der die eigentliche Volksvertretung und der wichtigste Ort der politischen Willensbildung. Im werden Gesetze beraten und beschlossen. Die herausgehobene Stellung des Bundestages drückt sich aber nicht nur in der Gesetzgebungsfunktion aus, sondern lässt sich an weiteren wichtigen Aufgaben und Rechten des Parlaments festmachen. So kommt dem auch außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens die Befugnis zu, bestimmte Beschlüsse zu fassen und sich in den politischen Prozess einzuschalten.

Der kann einen Untersuchungsausschuss zu einer ihm klärungsbedürftig erscheinenden Angelegenheit einsetzen, er kann von seinem Zitierrecht Gebrauch machen, das heißt, der kann die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen. Neben der dem zugewiesenen Gesetzgebungszuständigkeit sind es also insbesondere Kontrollrechte, die das Parlament gegenüber der Bundesregierung als höchster vollziehender Gewalt wahrnimmt.
Die Rechtsstellung des einzelnen Abgeordneten ist in der Verfassung verbürgt. Er ist Vertreter des ganzen Volkes, der in Ausübung seines Mandats nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden ist. Dieser Grundsatz des so genannten freien Mandats wird nach außen durch zwei Vorkehrungen abgesichert. Der Abgeordnete genießt Indemnität, die ihn davor schützt, dass er wegen seines Abstimmungsverhaltens im Parlament oder wegen einer Äußerung gerichtlich belangt wird. Darüber hinaus genießt er Immunität, die die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten von der Genehmigung des Bundestages abhängig macht.

b) Der Bundesrat

Der Bundesrat bildet die oberste Vertretung der Bundesländer auf Bundesebene. Über ihn wirken die Länder an der Ausübung staatlicher Gewalt durch den Bund mit. Die Mitglieder des Bundesrates gehören den jeweiligen Landesregierungen an und werden von diesen in den Bundesrat entsandt. Anders als die Bundestagsabgeordneten sind die Mitglieder des Bundesrates an die Weisungen ihrer Landesregierung gebunden. Die wichtigste Funktion des Bundesrates ist seine Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes. Ganz wesentlich ist dabei die prinzipielle Unterscheidung zwischen Einspruchsgesetzen und Zustimmungsgesetzen. Bei ersteren kann der Bundesrat einem Gesetzesvorhaben zwar seine Zustimmung verweigern und Einspruch einlegen, der hat aber die Möglichkeit, diesen Einspruch mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Stimmen zurückzuweisen und sich damit über den Bundesrat hinwegzusetzen.
Bei den Zustimmungsgesetzen hingegen bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der positiven Zustimmung des Bundesrates. Verweigert er diese, so kann der so genannte Vermittlungsausschuss angerufen werden, der sich um einen Ausgleich der widerstreitenden Positionen von und Bundesrat bemüht.

c) Die Bundesregierung

Die Bundesregierung wird gebildet durch den Bundeskanzler und die Bundesminister. Innerhalb der Bundesregierung nimmt der Bundeskanzler eine herausgehobene Stellung ein. Es gilt das so genannte Kanzlerprinzip, wonach der Bundeskanzler die Richtlinien der bestimmt. Im Rahmen dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt. Erreicht der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Stimmenzahl, so fällt die weitere Initiative nunmehr dem zu. Er kann – auch über einen anderen Kandidaten – erneut abstimmen. Verfehlt dieser wiederum die Mehrheit, so schließen sich weitere Wahlgänge an, bis letztlich ein Bundeskanzler gewählt worden ist.
Die Verfassung gibt der Bundesregierung das Recht, Gesetzesvorlagen in den einzubringen. Weitere Befugnisse der Bundesregierung hat das Grundgesetz nur sehr spärlich geregelt. Das sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die eigentliche politische Staatsleitung in den Händen der Bundesregierung liegt.
Die gegenwärtige Bundesregierung steht unter der Leitung von Bundeskanzlerin Angela (CDU). Ihr Stellvertreter ist Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier von der SPD.

Die Regierung ist hervorgegangen aus der Bundestagswahl des Jahres 2005, deren Ausgang zur Bildung einer Großen Koalition zwischen der CDU/CSU und der SPD geführt hat. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat es eine solche Große Koalition unter Führung des Bundeskanzlers Kurt Georg Kiesinger (CDU) und seines Stellvertreters Willy Brandt (SPD) bereits in der Zeit zwischen 1966 und 1969 gegeben.

d) Der Bundespräsident

In Abkehr von der starken politischen Stellung, die die Weimarer Reichsverfassung dem Reichspräsidenten eingeräumt hat, beschränkt das Grundgesetz den Bundespräsidenten im Wesentlichen auf rein repräsentative Aufgaben. Der Ausschluss des Bundespräsidenten von der politischen Leitung zeigt sich besonders deutlich an der Gegenzeichnungspflicht, die das Grundgesetz anordnet. Danach bedürfen alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Gleichwohl ist der Bundespräsident das Staatsoberhaupt. Gewählt wird er für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesversammlung, die sich aus Mitgliedern des Bundestages und Vertretern der Bundesländer zusammensetzt.
Der amtierende Bundespräsident ist Horst Köhler (CDU). Er wurde im Mai 2009 wiedergewählt und befindet sich nun in seiner zweiten Amtszeit. Seine größte Herausforderin war Gesine Schwan von der SPD.

e) Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist ebenfalls oberstes Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Seine ausnehmende Bedeutung im Verfassungsgefüge, aber auch im politischen und gesellschaftlichen Leben ist bereits in anderem Zusammenhang thematisiert worden. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom und Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem , dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Bundeslandes angehören.
Das Grundgesetz weist dem Bundesverfassungsgericht eine große Kompetenzfülle zu. So entscheidet es nicht nur in den schon erwähnten Verfassungsbeschwerdeverfahren, sondern es wird auf Antrag auch in zahlreichen anderen Fällen tätig. Ihm obliegt zum Beispiel die Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen, und es kann sämtliches Bundes- und Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen.

: Grundlegende Ordnungsprinzipien

a) Das demokratische Prinzip

Die deutsche Verfassung trifft in Artikel 20 die Grundentscheidung für die Staatsform der Demokratie und der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“). Daraus folgt, dass alle Ausübung staatlicher Gewalt in der Weise demokratisch legitimiert sein muss, dass sie sich auf das Volk als Staatssouverän zurückführen lässt. Unmittelbar durch das Volk wird allerdings nur das Parlament durch Wahlen demokratisch legitimiert. Alle übrigen staatlichen Organe empfangen ihre Legitimation durch das Parlament. Damit legt Artikel 20 die Verfassungsordnung auf die so genannte repräsentative – oder mittelbare – Demokratie fest, in der die Staatsgewalt – abgesehen von der Wahl des Parlaments – nicht unmittelbar vom Volk ausgeübt wird, sondern vielmehr durch die besonderen Organe, die Artikel 20 nennt.
Wie das Volk von seinem in Artikel 20 verbrieften Wahlrecht zur Bestimmung seiner parlamentarischen Vertreter Gebrauch macht, regelt das Grundgesetz ebenfalls. Artikel 38 sieht vor, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, und Artikel 39 legt die Dauer einer Wahlperiode auf jeweils vier Jahre fest.

b) Das bundesstaatliche Prinzip

Artikel 20 erklärt die Bundesrepublik Deutschland zu einem Bundesstaat. Damit kommt nicht nur dem Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland, sondern auch seinen Gliedstaaten – den 16 Bundesländern – eigene Staatsqualität zu. Dies kommt augenfällig und beispielhaft in den Bezeichnungen „Freistaat Bayern“ oder „Freistaat Sachsen“ zum Ausdruck. Das Grundgesetz geht sogar noch weiter und bestimmt in Artikel 30, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit die Verfassung keine andere Regelung trifft. Hintergrund für diese nachhaltige Verankerung des föderalistischen Gedankens einer aufgeteilten Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Teilstaaten ist wiederum die freiheitsschützende und austarierende Wirkung einer solchen Vorkehrung, wie sie uns bereits bei der Erörterung des Gewaltenteilungsprinzips begegnet ist. Die bundesstaatliche Ordnung schafft Gegenwichte zu der politischen Macht des Zentralstaats und stellt so eine Begrenzung und Kontrolle staatlicher Gewalt sicher.
Verwirklicht wird der Föderalismus in der staatlichen Praxis durch eine ausdifferenzierte Verschränkung und ein wechselseitiges Ineinandergreifen von Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Das Grundgesetz hält auch hierzu besondere Regelungen bereit, die Bund und Ländern je unterschiedliche Regelungsmaterien zuweisen. Bei dieser Verteilung der Zuständigkeiten arbeitet die Verfassung mit einem klaren Schema von Regel und Ausnahme. Im Bereich der Gesetzgebung ordnet das Grundgesetz den Grundsatz an, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, wenn und soweit die Verfassung nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Der Vorrang des Bundes ist der Notwendigkeit geschuldet, die Rechtseinheit im Gesamtstaat zu wahren, die durch je unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen in Gefahr geraten könnte.
Ausgehend von diesem Grundsatz, zählt die Verfassung die einzelnen Regelungsgegenstände der Gesetzgebung unter den beiden Titeln „Konkurrierende Gesetzgebung“ und „Ausschließliche Gesetzgebung“ auf. Sämtliche Materien der ausschließlichen Gesetzgebung können ihrem Wesen nach nur vom Bund geregelt werden – wie etwa die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, das Währungswesen oder das Staatsangehörigkeitsrecht. In diesem Bereich können die Länder daher nicht gesetzgebend eingreifen; er ist ausschließlich dem Bund zugewiesen. Die konkurrierende Gesetzgebung, die beispielsweise solche Gegenstände enthält wie das Vereins- und Versammlungsrecht, das Waffenrecht oder das Personenstandswesen, kommt – gemäß dem oben erläuterten Mechanismus – den Ländern zu, wenn der Bund in diesem Bereich von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.
Zeigt sich im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten ein Übergewicht des Bundes (Stichwort „Wahrung der Rechtseinheit“), so wird dieser Grundsatz bei der Aufteilung der Verwaltungskompetenzen umgekehrt. Die Verfassung bestimmt, dass die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Das bedeutet in der Verwaltungspraxis, dass bei dem Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder der Bund nur ein sehr begrenztes Kontroll- und Eingriffsrecht besitzt. Verwaltung soll primär Ländersache bleiben. Auch an dieser Stelle zeigt sich wieder das Bestreben, einer freiheitssichernden und ausbalancierenden Verteilung staatlicher Macht.

c) . Das rechtsstaatliche Prinzip

Eine der wichtigsten Folgerungen, die die Verfassung aus den verheerenden Erfahrungen der nationalsozialistischen Terrorherrschaft gezogen hat, war die Erhebung der Rechtsstaatlichkeit zu einem elementaren Strukturprinzip der neuen Staatsordnung. Alle Ausübung staatlicher Gewalt unterliegt umfassender und strikter rechtlicher Gebundenheit. Der Absatz drei des Artikels 20 zeigt, welches Gewicht das Grundgesetz dem rechtsstaatlichen Prinzip beilegt, indem er nicht nur Verwaltung und Rechtsprechung Gesetz und Recht unterwirft, sondern auch die gesetzgebende Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung bindet. Diese Grundausrichtung der Verfassung hat weit reichende Folgen für alle Staatsbürger. Das Rechtsstaatsprinzip sichert nämlich auf diese Weise die unbedingte Achtung der Freiheitssphäre des Einzelnen durch den . Diese Freiheitssphäre wird in erster Linie durch die Grundrechtsverbürgungen der Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes gewährleistet. Der Grundrechtekatalog enthält so zentrale Garantien wie die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit, das allgemeine Gleichheitsgrundrecht, die Religions- und Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Eigentumsrecht oder auch die Unverletzlichkeit der Wohnung.

An diese Grundrechte ist alle staatliche Gewalt gebunden: Artikel 1 des Grundgesetzes bestimmt in seinem Absatz 3, dass Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind. Eingriffe in diese von der Verfassung unter Schutz gestellten individuellen Rechtspositionen eines jeden Bürgers sind abwehrfähig. Artikel 19 räumt gegen derartige Übergriffe des Staates die Rechtsweggarantie ein: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Dieser kann – nach Ausschöpfung des Instanzenweges – bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe führen. Artikel 93 des Grundgesetzes regelt, dass jeder Bürger das Bundesverfassungsgericht anrufen kann, wenn er sich in einem seiner Grundrechte verletzt sieht.
Die konkrete Organisation der rechtsprechenden Gewalt regelt das Grundgesetz gleichfalls. Sie ist den Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch weitere Bundesgerichte (Bundesgerichtshof = oberstes Gericht für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, Bundesverwaltungsgericht = oberstes Gericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Bundesarbeitsgericht = oberstes Gericht für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Bundessozialgericht = oberstes Gericht für die Sozialgerichtsbarkeit, Bundesfinanzhof = oberstes Gericht für die Finanzgerichtsbarkeit, Bundespatentgericht = oberstes Gericht für das Patentwesen) und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

d) Das sozialstaatliche Prinzip

Das Grundgesetz legt die deutsche Verfassungsordnung auf das Staatsziel eines sozialen Rechtsstaates fest. Es ist an dieser Stelle mit Bedacht der Ausdruck „Staatsziel“ gewählt worden, weil das sozialstaatliche Prinzip keinerlei Niederschlag in konkreten gesetzlichen Anordnungen gefunden hat. Gleichwohl liegt es als verfassungsrechtliches Leitbild zahlreichen Gesetzen zugrunde, und als grundsätzliche Wertentscheidung für das Modell einer sozialen Marktwirtschaft nach dem Krieg hat es ebenfalls eine herausragende Rolle gespielt. Der Regelungsgehalt des so verstandenen Sozialstaatsprinzips ist im Kern auf die Herstellung sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit gerichtet.

e) Die Grundrechte und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts

Der Blick auf die Verhältnisse bliebe unvollständig, wenn er nicht auch – jenseits der staatsorganisatorischen Architektur der Bundesrepublik – Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ins Auge fassen würde. Sie sind in der Darstellung des Rechtsstaatsprinzips bereits gestreift worden, ihrer beispiellosen Schrittmacherrolle für die demokratische und rechtsstaatliche Weiterentwicklung in Deutschland wird diese Darstellung aber nur unzureichend gerecht.
Vor dem Hintergrund der systematischen Aushöhlung und Missachtung von Menschen-, Freiheits- und Persönlichkeitsrechten in der Zeit des Nationalsozialismus hat die deutsche Verfassung einen Katalog von Grundrechten aufgenommen, der gemäß seiner überragenden Bedeutung an der Spitze des Grundgesetzes steht. Als Absage an Willkür, Unterdrückung und Unfreiheit beginnt der Verfassungstext mit einem programmatischen Bekenntnis in Artikel 1:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Die nachfolgenden einzelnen Grundrechte garantieren einen exklusiven Freiheitsbereich eines jeden Bürgers, der staatlichem Eingriff entzogen ist. Indem die Verfassung die drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindet, verlangt sie bei jeglichem staatlichen Handeln die ständige Kontrolle, Überprüfung und Beachtung auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten. Gegen jede Verletzung der Grundrechte steht die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zur Verfügung.
Das Bundesverfassungsgericht ist als Wächter über die gesamte Verfassungsordnung eingesetzt. In dieser Funktion hat das Gericht in zahlreichen Entscheidungen erheblichen Einfluss auf das politische und soziale Leben genommen. Seine Urteile waren und sind richtungweisend, und nicht selten werden politische Konfliktlagen und Probleme erst durch das Eingreifen dieses Gerichtes einer Lösung zugeführt. Im Bereich der Grundrechte hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die freiheitlichen Garantien der Bürger beständig gestärkt, fortentwickelt und gegen jeden Versuch ihrer Verwässerung geschützt. Viele seiner Urteile zu den Grundrechten, die im Wege der Verfassungsbeschwerde ergangen sind, waren Meilensteine, die nicht nur die weitere Rechtsentwicklung, sondern auch den politischen Entscheidungsprozess ganz nachhaltig beeinflusst haben.

Die durch diese Rechtsprechung erreichte Ausweitung und Verstärkung der Grundrechte über den eigentlichen Verfassungstext hinaus, verschafft heute jedem Bürger einen umfassenden Abwehranspruch gegen sämtliche rechtswidrige Akte hoheitlicher Gewalt.

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